Infos zur "Energie Einsparverordnung" (EnEV)
Anhand der Informationen können Sie die gewünschte Rohrisolierung bzw. Dämmdicke auswählen.
Gerne helfen wir ihnen bei Unklarheiten weiter.
§10 Absatz 2:
Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs - und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 (siehe unten) zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 (siehe unten) zu begrenzen.
§15 Absatz 4:
Werden Kälteverteilungs - und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.
Anlage 5
Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen:
1. |
In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt. Tabelle 1 |
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Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs - und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen. |
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2. |
In
Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit
sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4
in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen
eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei |
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3. |
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. |
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4. |
Bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die
Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit
vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der
Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen
Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der
Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. |